Das Lichtbild dient dazu, den Dokumenteninhaber durch einen Vergleich seines Gesichts mit dem Bild zu identifizieren. Er muss auf dem Bild eindeutig zu erkennen sein. Sollte das bei einem Bild schon dann nicht der Fall sein, wenn es vorgelegt wird, ist es von vornherein nicht aktuell.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumente eine lange Geltungsdauer haben. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt für Personen ab vollendetem 24. Lebensjahr zehn Jahre, ebenso lange gilt ein Personalausweis. Das muss bei der Frage, ob ein vorgelegtes Bild als aktuell anzusehen ist, mit berücksichtigt werden. Anders gesagt: Es muss zumindest eine große Chance bestehen, dass der Dokumenteninhaber während der gesamten Geltungsdauer des Dokuments anhand des Bildes identifizierbar bleibt.
Schon aus solchen Überlegungen ergibt sich, dass Bilder, die zwei oder drei Jahre alt sind, auf keinen Fall mehr als aktuell behandelt werden können. Berücksichtigt man die reguläre Geltungsdauer von zehn Jahren für Reisepass und Personalausweis, dann ist ein solches Bild beim Ablauf der Geltungsdauer bereits 12-13 Jahre alt. Dieser Zeitraum ist so lange, dass größere äußerliche Veränderungen bei einem Menschen die Regel sind und nicht die Ausnahme. Deshalb ist von Anfang an absehbar, dass ein solches Bild mit einer hohen Wahrscheinlichkeit noch während der Geltungsdauer eine Identifizierung nicht mehr zuverlässig ermöglicht.
Ein Lichtbild kann jedenfalls dann nicht mehr als aktuell angesehen werden kann, wenn es schon über ein Jahr alt ist.
Bei sehr jungen Kindern (etwa bis zehn Jahren) ist jeder Einzelfall besonders genau anzusehen. Beispiel: Für einen Dreijährigen wird ein Pass beantragt. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird das Kind neun Jahre alt sein. In diesem Fall ist es nicht vertretbar, ein Bild als aktuell zu akzeptieren, das bereits ein Jahr alt ist (also das Kind im Alter von zwei Jahren zeigt).
Bei Beantragung eines Kinderreisepasses werden Sie von uns ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kinderreisepass vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig werden kann, wenn das Kind nicht mehr zu identifizieren ist.
Eine gesetzliche Pflicht zu solchen Hinweisen an Eltern besteht jedoch nicht.
Es handelt sich dabei um einen freiwilligen Service!
Auch in Fällen, in denen ein Dokument als abhandengekommen gemeldet wird, raten wir aus Sicherheitsgründen davon ab, das alte Bild wieder zu verwenden, auch wenn es vielleicht erst ein paar Monate alt ist.
Nicht mehr aktuelles Lichtbild in noch gültigem Dokument
Bei Umzug oder Zuzug in unsere Gemeinde kommt es vor, dass uns bereits ältere Ausweisdokumente vorgelegt werden, auf denen der Ausweisinhaber nicht mehr eindeutig zu erkennen ist:
„Ein Pass ist dann ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt“. Auch hier werden wir darauf drängen, dass ein neues Dokument beantragt wird. Sollte der Dokumenteninhaber das nicht einsehen, ist die Sicherstellung und Einziehung des Dokuments durch die Passbehörde möglich.
Auch wenn Bürgerinnen und Bürger der Ansicht sind, das wäre doch ihr eigenes Risiko, können wir uns als Passbehörde darauf nicht einlassen.
Wir bitten Sie daher nochmals um Ihr Verständnis, wenn wir unsere Amtspflicht erledigen und dadurch auch Ihnen Unannehmlichkeiten ersparen.