Allgemeine Informationen zu Bohrungen:
Nach Paragraph 49 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Bohrungen und sonstige Erdaufschlüsse der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn diese bis ins Grundwasser reichen können.
Zu beachten ist:
- Wir bitten Sie, die entsprechenden Formulare vollständig auszufüllen und 4 Wochen vor Baubeginn unterschrieben bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt München) einzureichen.
- Mit Ihrer Unterschrift auf der Bohranzeige bestätigen Sie gleichzeitig die Einhaltung der üblichen aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlichen Auflagen. Die Formulare können Sie entweder auf Ihrem PC ausfüllen, abspeichern und ausdrucken oder auch ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag ist wenn möglich per E-Mail an die Kreisverwaltungsbehörde bzw. die Stadt München zu schicken.
- Gemäß Geologiedatengesetz müssen unabhängig von dieser wasserrechtlichen Bohranzeige alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Landesamt für Umwelt angezeigt werden. Die Anzeigepflicht nach Geologiedatengesetz gilt auch für Bohrungen, die nicht auf Grundwasser einwirken. Sie kann unter
https://www.wwa-m.bayern.de/service/antraege/index.htm (Digitale Bohranzeige)
einfach und schnell im Internet erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse der Bohrungen auch dem Landesamt für Umwelt zu übermitteln sind: bohrungen@lfu.bayern.de
Wir weisen darauf hin, dass es auf der Internetseite des Wasserwirtschaftsamtes für die verschiedenen Zwecke unterschiedliche Bohranzeigenformulare gibt (z.B. oberflächennahe Geothermie, Baugrunduntersuchung, Grundwassermessstelle, Bewässerung, Brauchwasser und Gartenbrunnen).