Katasterauszug zur Bauvorlage
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster für das Baugenehmigungsverfahren (Katasterauszug zur Bauvorlage)
jetzt auch direkt bei Ihrer Gemeindeverwaltung!
Zu den Bauvorlagen für einen Bauantrag zählt gemäß Bauvorlagenverordnung (§7
BauVorlV) auch ein höchstens ein halbes Jahr alter Auszug aus der Flurkarte (meistens
Maßstab 1:1000), der vom zuständigen staatlichen Vermessungsamt (ADBV) beglaubigt sein
muss oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren zum Zweck der Bauvorlage abgerufen
worden ist. Der Auszug aus der Digitalen Flurkarte und dem Automatisierten
Liegenschaftsbuch enthält Flurstücks- und Eigentümerangaben zum Baugrundstück und den
benachbarten Grundstücken.
Der zwischen der Bayerischen Vermessungsverwaltung und kommunalen Spitzenverbänden
entwickelte Online-Dienst „Katasterauszug zur Bauvorlage“ ermöglicht es Ihrer
Gemeindeverwaltung, für Sie auf einfachem und schnellem Wege katastertechnische
Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen abzurufen.
Gemäß dem Motto „Die Daten sollen laufen – und nicht der Bürger“ stellt dieser Service
einen wichtigen Beitrag zur bürgerfreundlichen Kommune dar.
Die Vorteile:
• schnell
• einfach
• kein zusätzlicher Gang zum staatlichen Vermessungsamt
• keine Mehrkosten (36,- € gemäß Gebührenordnung der staatl. Vermessungsämter)
Wie bestelle ich meinen Katasterauszug zur
Bauvorlage?
Schriftlich:
Gerne können Sie Ihren Katasterauszug zur Bauvorlage bequem bei uns per E-Mail, Fax
oder Brief bestellen. Das Schriftstück muss mindestens die Gemarkung/ Flurstücksnummer
oder die Adresse des zu bebauenden Grundstücks, die namentlich genannte Baumaßnahme
und die Rechnungsanschrift enthalten.
Die Bezahlung der Gebühr in Höhe von 36,-€ erfolgt immer per Rechnung.
Bitte beachten Sie:
Die Abgabe der Katasterauszüge kann nur im Rahmen des Bauvorlageverfahrens erfolgen.
Eine darüber hinausgehende Abgabe von Auszügen aus der Digitalen Flurkarte oder dem
Automatisierten Liegenschaftsbuch an Dritte durch die Gemeindeverwaltung verstößt gegen
die mit dem staatlichen Vermessungsamt (ADBV) geschlossene Vereinbarung. Bitte wenden
Sie sich in diesem Falle direkt an den Herausgeber.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV)